{"id":7856,"date":"2021-01-25T09:33:00","date_gmt":"2021-01-25T08:33:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bischoefe.ch\/?p=7856"},"modified":"2021-03-29T15:20:22","modified_gmt":"2021-03-29T13:20:22","slug":"stellungnahme-des-schweizerischen-rates-der-religionen-zur-verhuellungsverbotsinitiative","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/stellungnahme-des-schweizerischen-rates-der-religionen-zur-verhuellungsverbotsinitiative\/","title":{"rendered":"Stellungnahme des Schweizerischen Rates der Religionen zur Verh\u00fcllungsverbotsinitiative"},"content":{"rendered":"\n<p><b>1. Religionsfreiheit in der liberalen rechtsstaatlichen Demokratie<\/b><\/p>\n<p>Die Freiheit der Person ist ein zentrales Gut unserer liberalen rechtsstaatlichen Demokratie und wird durch die Bundesverfassung gesch\u00fctzt. Die Menschen in der Schweiz sind frei in der Wahl und Gestaltung ihrer Lebensformen, Lebensweisen und Lebensorientierungen, sei es f\u00fcr sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die liberale Gesellschaft ist aus sich heraus offen f\u00fcr vielf\u00e4ltige individuelle und gemeinschaftliche Lebensentw\u00fcrfe. Die Rahmenbe\u00addingungen f\u00fcr den Schutz und die Grenzen der Freiheiten geben sich die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger mit der Rechtsordnung selbst. Der Staat sorgt daf\u00fcr, dass die individuellen und ge\u00admeinschaftlichen Freiheiten in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen und neben\u00adeinander bestehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die zentrale Bedeutung der Religionsfreiheit zeigt sich darin, dass sie als Grund- beziehungs\u00adweise Menschenrecht gesch\u00fctzt ist (Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II). Gem\u00e4ss Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen darunter auch religi\u00f6se Br\u00e4uche und Gebote, sowie andere \u00c4usserungen des religi\u00f6sen und allt\u00e4glichen Lebens, soweit darin religi\u00f6se \u00dcberzeu\u00adgungen zum Ausdruck kommen. Insofern geh\u00f6ren auch Kleidervorschriften einschliesslich der Verh\u00fcllung von Kopf und Gesicht zu den gesch\u00fctzten religi\u00f6sen Praktiken. Im \u00f6ffentli\u00adchen Interesse oder zum Schutz von Freiheiten anderer darf die Religionsfreiheit allerdings eingeschr\u00e4nkt werden. Das hat jedoch mit Augenmass im Sinne eines Ausgleichs der mit\u00adeinander konkurrierenden Interessen zu geschehen (Art. 36 BV). Grundrechte d\u00fcrfen nicht gegen Grundrechte ausgespielt werden.<\/p>\n<p>Der SCR bekr\u00e4ftigt die Geltung der Freiheitsrechte f\u00fcr jede Person an sich und in Ge\u00admeinschaft mit anderen, die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter und das Verbot jeg\u00adlicher Form von Diskriminierung. Insofern die Verh\u00fcllung Ausdruck einer religi\u00f6sen \u00dcber\u00adzeugung ist, stellt das Verh\u00fcllungsverbot aus Sicht des SCR eine unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Ein\u00adschr\u00e4nkung der Religionsfreiheit dar.<\/p>\n<p><b>2. Gesichtsverh\u00fcllung aus religi\u00f6ser Sicht<\/b><\/p>\n<p>Die Verh\u00fcllung des K\u00f6rpers aus religi\u00f6ser \u00dcberzeugung ist Ausdruck der menschlichen Ehr\u00adfrucht vor der Heiligkeit der Gottheit und der Scham ihr und den Menschen gegen\u00fcber. Sie stellt ein \u00e4usserliches Symbol der Gottesverehrung dar. Pers\u00f6nliche und gemeinschaftliche Glaubens\u00fcberzeugungen und Fr\u00f6mmigkeitspraktiken verdienen Respekt, weil sie untrennbar zur personalen Identit\u00e4t der Gl\u00e4ubigen geh\u00f6ren und deshalb unter den Schutz der hochran\u00adgigen Pers\u00f6nlichkeitsrechte fallen. Sie entziehen sich einer religi\u00f6sen Bewertung und \u00dcber\u00adpr\u00fcfbarkeit von aussen.<\/p>\n<p>Verh\u00fcllungsvorschriften sind traditionell und kulturell verschieden und werden innerhalb und ausserhalb der Religionsgemeinschaften unterschiedlich gedeutet und gelebt. Zwar gibt es sie f\u00fcr beide Geschlechter, aber f\u00fcr Frauen gelten allgemein weitergehende Regeln. Unbestreitbar kommen darin traditionelle Geschlechtervorstellungen zum Ausdruck, die in der westlichen Welt zunehmend auf Widerstand stossen. Der SCR anerkennt das Recht auf Selbstbestim\u00admung jeder einzelnen Person und die Gleichberechtigung der Geschlechter. Er weist jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zur\u00fcck. Die Kopfbedeckung\/ Gesichts\u00adverh\u00fcllung von Frauen kann Ausdruck einer geschlechtsbezogenen Herabsetzung sein. Aber diese Deutung ist weder zwingend, noch l\u00e4sst sie sich verallgemeinern beziehungsweise wird der Vielfalt der religi\u00f6sen Selbstdeutungen von Frauen gerecht.<\/p>\n<p>Der SCR setzt sich f\u00fcr eine differenzierte Sichtweise und das Gespr\u00e4ch mit den Mitgliedern der Religionsgemeinschaften ein. Er weist hier alle politisch motivierten Versuche zur\u00fcck, in die Freiheit, Glaubensinhalte, Deutungen und Ausdrucksformen einer Religionsgemeinschaft einzugreifen. Die Religionsfreiheit erm\u00f6glicht und f\u00f6rdert in unserer offenen Gesellschaft die religi\u00f6se und kulturelle Pluralit\u00e4t und sch\u00fctzt die Religionsgemeinschaften und deren Mitglieder vor Druck von innen und aussen. Auf dieser Grundlage weist der SCR auch jeden ideologisch und gesellschaftspolitisch motivierten Verh\u00fcllungszwang zur\u00fcck.<\/p>\n<p><b>3. F\u00fcr den indirekten Gegenvorschlag und gegen die Initiative<\/b><\/p>\n<p>Die Initiative richtet sich zwar dem Wortlaut nach gegen jede Form der Gesichtsverh\u00fcllung, nimmt aber eigentlich muslimische Frauen ins Visier und trifft diese in ihrer tats\u00e4chlichen Auswirkung besonders. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung des Grundrechts sind nicht gegeben, wie der Bundesrat und zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen \u00fcbereinstimmend festhalten. Im Einzelnen gibt der SCR zu bedenken:<\/p>\n<p>1. Es ist unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, f\u00fcr die sehr wenigen, in der Schweiz lebenden, vollst\u00e4ndig ver\u00adh\u00fcllten Frauen eine Verfassungs\u00e4nderung anzustreben.<\/p>\n<p>2. Anl\u00e4sse f\u00fcr einen solchen rechtlichen Schritt gibt es nicht. Die Beweggr\u00fcnde f\u00fcr religi\u00f6se Verh\u00fcllung d\u00fcrfen nicht mit den Motiven f\u00fcr Vermummung zur Vereitelung von Strafver\u00adfolgung gleichgesetzt werden. Gleichzeitig gilt, dass die angeordnete Enth\u00fcllung keine Ga\u00adrantie f\u00fcr Gewaltlosigkeit bietet.<\/p>\n<p>3. Das Verbergen der weiblichen Identit\u00e4t in der \u00d6ffentlichkeit wird h\u00e4ufig als Ausdruck der Ungleichheit der Geschlechter betrachtet. Aber diese Wahrnehmung deckt sich nicht mit der Sicht aller betroffenen Frauen. In der wissenschaftlichen Diskussion stehen sich konkurrie\u00adrende Deutungen gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>4. Die betroffenen Frauen k\u00f6nnen vor ein belastendes Dilemma gestellt werden. Denn sie w\u00fcrden einem doppelten Druck ausgesetzt: einer religi\u00f6sen Forderung zur Verh\u00fcllung und dem entgegengesetzten staatlichen Zwang zur Enth\u00fcllung. Die religi\u00f6se Forderung zur Ver\u00adh\u00fcllung folgt sowohl aus dem Gehorsam gegen\u00fcber den Normen ihres religi\u00f6s-sozialen Umfelds als auch aus der Selbstbindung der Frau an ihr religi\u00f6ses Gewissen.<\/p>\n<p>5. Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates schreibt die Enth\u00fcllung nur f\u00fcr Identifika\u00adtionszwecke durch die staatlichen Beh\u00f6rden vor. Diese Einschr\u00e4nkung der Religionsfreiheit ist angemessen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. \u00dcberdies schl\u00e4gt der Bundesrat geeignete Massnahmen zur St\u00e4rkung der Rechte der Frauen vor.&nbsp;<\/p>\n<p><b>4. Den religi\u00f6sen Frieden f\u00f6rdern<\/b><\/p>\n<p>Die Initiative gibt vor, die \u00f6ffentliche Sicherheit st\u00e4rken zu wollen. Tats\u00e4chlich richtet sie sich aber gegen eine verschwindend kleine Bev\u00f6lkerungsgruppe. Mit der Initiative werden keine Probleme gel\u00f6st, weder f\u00fcr die betroffenen Frauen noch im Umgang mit jenen Herausfor\u00adderungen, vor die uns religi\u00f6s-radikale Ideologien als Gesellschaft stellen. Ausserdem bietet das kantonale Recht hinreichende Regelungen, sodass eine Erg\u00e4nzung auf nationaler Ebene unn\u00f6tig ist.<\/p>\n<p>Die Ideologien, die zur Gewalt aufrufen, sind eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, unabh\u00e4ngig davon, ob sie sich hinter einem Schleier verstecken. Deshalb pl\u00e4diert der SCR f\u00fcr einen offenen Dialog in einer freien und pluralen Gesellschaft. Es gilt, einvernehmliche L\u00f6\u00adsungen zu finden, die weder Freiheiten unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig beschneiden noch partikul\u00e4re Werte zur generellen Norm erheben. Die vielf\u00e4ltigen Ausdrucksformen \u00f6ffentlicher Reli\u00adgionsaus\u00fcbung machen diese Pluralit\u00e4t und Freiheit sichtbar und leisten damit einen wich\u00adtigen Beitrag f\u00fcr das Selbstverst\u00e4ndnis einer lebendigen freiheitlichen Gesellschaft.<\/p>\n<p>SCR, 19. 1. 2021<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.eveques.ch\/wp-content\/uploads\/sites\/3\/2021\/01\/Logos-multiples-communique-210125-1024x341.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-8842\" \/><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Religionsfreiheit in der liberalen rechtsstaatlichen Demokratie Die Freiheit der Person ist ein zentrales Gut unserer liberalen rechtsstaatlichen Demokratie und wird durch die Bundesverfassung gesch\u00fctzt. 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