{"id":6774,"date":"2020-12-09T06:56:26","date_gmt":"2020-12-09T05:56:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bischoefe.ch\/?p=6774"},"modified":"2021-01-06T10:07:16","modified_gmt":"2021-01-06T09:07:16","slug":"coronavirus-9-12-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/coronavirus-9-12-2020\/","title":{"rendered":"Coronavirus (COVID-19) Angespannte Situation der Infektion mit dem Coronavirus"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ab dem 9.12.2020 zu beachtende Regeln f\u00fcr den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltun-gen (\u00c4nderungen gegen\u00fcber den Regeln vom 29.10.2020: Schr\u00e4gschrift markiert)<\/strong><\/p>\n<p>Die Coronavirus-Lage in der Schweiz bleibt angespannt. Das Sinken der Fallzahlen ist an vielen Orten stagnierend, in mehreren Kantonen steigen sie sogar wieder an. Die kommenden Wochen werden f\u00fcr den weiteren Verlauf der epidemischen Entwicklung entscheidend sein. Die Festtags- und Ferienzeit birgt aufgrund verschiedener Besonderheiten grosse Herausforderungen.<\/p>\n<p>Die Kantone sind hauptverantwortlich f\u00fcr die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus und die Unterbrechung der \u00dcbertragungsketten und jede Person ist f\u00fcr ihr Verhalten und die Hygiene eigenverantwortlich (Art. 2 und Art. 3 COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020).<\/p>\n<p>Im Bereich der Kirche sind analog dazu die einzelnen Di\u00f6zesen und Territorialabteien hauptverantwortlich daf\u00fcr; die Bischofskonferenz erl\u00e4sst f\u00fcr den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen zu beachtende Rahmenregeln.<\/p>\n<p><b>Gesichtsmaskentragpflicht im Innen- und Aussenbereich von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen<\/b><\/p>\n<p>Ab dem 29.10.2020 gilt eine Gesichtsmaskentragpflicht in allen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Innenr\u00e4umen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 3b Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020), worunter gem\u00e4ss den Erl\u00e4uterungen des Eidgen\u00f6ssischen Departements des Innern (EDI) auch die Kirchen und weitere kirchliche Einrichtungen fallen.<\/p>\n<p>Als Gesichtsmasken gelten laut den Erl\u00e4uterungen des EDI [1] Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte sch\u00fctzende Wirkung entfalten. Schals oder andere unspezifische Textilien stellen keine Gesichtsmasken im Sinne der COVID-Verordnung dar.<\/p>\n<p>Von der Gesichtsmaskentragpflicht sind namentlich folgende Personen ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020):<\/p>\n<ol>\n<li>Kinder vor ihrem 12. Geburtstag.<\/li>\n<li>Personen, die nachweisen k\u00f6nnen, dass sie aus besonderen Gr\u00fcnden, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auftretende Personen [\u2026], wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivit\u00e4t nicht m\u00f6glich ist. \u2013 Zu denken ist hier an Akteure (wie etwa Priester, Diakone, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren) in Gottesdiensten und religi\u00f6sen Feiern zur Vornahme bestimmter liturgischer Handlungen oder an Vortragende oder Rednerinnen und Redner bei \u00f6ffentlichen kirchlichen Veranstaltungen. Bei all diesen Konstellationen sind freilich geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen. [2]<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nahm die \u00c4nderung der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 18.10.2020 die Angeh\u00f6rigen des Personals \u2013 bei Vorhandensein wirksamer Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckm\u00e4ssiger Abschrankungen [3] \u2013 noch von der Gesichtsmaskentragpflicht aus, so gilt neu nach der \u00c4nderung der COVID-19-Verodnung besondere Lage vom 28.10.2020 die Gesichtsmaskentragpflicht auch f\u00fcr alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weiteres Personal, die im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Innen- und Aussenbereich von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen oder Betrieben t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Weiterhin gilt es die \u00fcbrigen Massnahmen (wie zu Abstand, Hygiene und Kontaktdaten) zu befolgen, die unter Beachtung der Vorgaben der COVID-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) \u2013 Art. 4 und Art. 5 und Anhang \u2013 [4] in den Schutzkonzepten festgeschrieben sind.<\/p>\n<p><b>\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><\/p>\n<p><b>Versch\u00e4rfte Bestimmungen f\u00fcr \u00f6ffentliche Veranstaltungen (Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen sowie Bestattungen)<\/b><\/p>\n<p>Ab dem 29.10.2020 sind nach der bundesr\u00e4tlichen Verordnung (im Sinne einer schweizweit geltenden H\u00f6chstzahlbestimmung) nur noch Veranstaltungen [5] mit bis zu 50 Personen zul\u00e4ssig (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020).<\/p>\n<p>Nicht mitzuz\u00e4hlen sind im Rahmen ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit mitwirkende Personen und als Helferinnen und Helfer anwesende Personen; [6] also etwa Priester, Diakone, Sakristaninnen\/Sakristane, Organistinnen\/Organisten, Lektorinnen\/Lektoren, Ministrantinnen\/Ministranten.<\/p>\n<p>Auch Veranstaltungen auf Einladung im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltung), die in einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Einrichtung (Kirche oder kirchliche Einrichtung) stattfinden, gilt diese Regel und es besteht hier die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. (Art. 6 Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage \u2013 e contrario).<\/p>\n<p>An privaten Veranstaltungen, die in nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Einrichtungen stattfinden (sondern in privaten R\u00e4umlichkeiten oder auch im Freien), d\u00fcrfen h\u00f6chstens 10 Personen teilnehmen; hier entf\u00e4llt die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts (Art. 6 Abs. 3 COVID-Verordnung besondere Lage).<i>\u00a0Der Bundesrat empfiehlt jedoch, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschr\u00e4nken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie m\u00f6glich zu halten. Zudem sind die Empfehlungen des BAG zu den Festtagen zu beachten. Weihnachtfeiern sollen m\u00f6glichst im kleinen famili\u00e4ren Kreis stattfinden, auf Betriebsweihnachtsfeiern sollte verzichtet werden.<\/i><\/p>\n<p>Vereinsveranstaltungen gelten nicht als private Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung.<\/p>\n<p>Die Kantone k\u00f6nnen allerdings von der Personen-H\u00f6chstzahl unter bestimmten Voraussetzungen nach oben oder unten abweichen bzw. Erleichterungen bewilligen oder unter Gew\u00e4hrung der Aus\u00fcbung der Glaubens- und Gewissensfreiheit Versch\u00e4rfungen anordnen (Art. 7 und Art. 8 COVID-19-Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 4.12.2020).<\/p>\n<p><b>\u00a0\u00a0 <\/b><\/p>\n<p><b>Besondere Bestimmungen im Kulturbereich<\/b><\/p>\n<p><i>Aktivit\u00e4ten mit nicht beruflichem Gesang: Untersagt sind das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises und die Durchf\u00fchrung von Proben und Auff\u00fchrungen von Ch\u00f6ren oder mit S\u00e4ngerinnen und S\u00e4ngern, und zwar sowohl im Freien als auch in Innenr\u00e4umen. \u2013 (Art. 6f Abs. 3 Buchst. a COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 4.12.2020). Dies betrifft damit auch den gottesdienstlichen Gemeindegesang, die Kirchench\u00f6re, Kantorengruppen usw., aber nicht das Singen von Einzelpersonen (wie etwa des zelebrierenden Priesters oder eines einzelnen Kantors\/einer einzelnen Kantorin.<\/i><\/p>\n<p>Aktivit\u00e4ten mit Berufsch\u00f6ren und Berufss\u00e4ngerinnen und -s\u00e4ngern, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen: Die Durchf\u00fchrung von Auff\u00fchrungen mit Berufsch\u00f6ren ist verboten; die Durchf\u00fchrung von Proben und Auff\u00fchrungen mit Berufss\u00e4ngerinnen\/Berufss\u00e4ngern ist zul\u00e4ssig, wenn entsprechende Schutzmassnahmen im Schutzkonzept festgehalten sind (Art. 6f Abs. 3 Buchst. b COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020).<\/p>\n<p>Kulturelle Aktivit\u00e4ten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen, sind zul\u00e4ssig. Ab einer Gruppengr\u00f6sse von 6 Personen bedarf es der Vorlage eines Schutzkonzeptes (Art. 6f Abs. 2 Buchst. a Ziff. 1 und Abs. 4 COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020).<\/p>\n<p>Auftritte von Einzelpersonen sowie Proben und Auftritte in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren sind im nicht professionellen Bereich erlaubt, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen R\u00e4umlichkeiten, wenn zus\u00e4tzliche Abstandsvorgaben und Kapazit\u00e4tsbeschr\u00e4nkungen gelten. Ab einer Gruppengr\u00f6sse von 6 Personen bedarf es der Vorlage eines Schutzkonzeptes (Art. 6f Abs. 2 Buchst. a Ziff. 3 und Abs. 4 COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020)<\/p>\n<p>Proben und Auftritte von Berufsk\u00fcnstlerinnen und -k\u00fcnstlern oder Berufsensembles, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen, sind erlaubt. (Art. 6f Abs. 2 Buchst. b COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020).<\/p>\n<p><b>Erleichterungen durch die Kantone<\/b><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen auf Gesuch hin <i>Erleichterungen<\/i> gegen\u00fcber den Vorgaben nach Artikel 4 Abs\u00e4tze 2\u20134 der COVID-19-Verordnung besondere Lage betreffend die Schutzkonzepte sowie <i>nach den Artikeln 6\u20136f der COVID-19-Verordnung besondere Lage betreffend etwa die H\u00f6chstzahlen von Veranstaltungsteilnehmenden oder das Singen bewilligen (Art. 7 der COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 4.12.2020), <u>wenn<\/u><\/i><\/p>\n<ol>\n<li>\u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen dies gebieten; und<\/li>\n<li><i>die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der COVID-19-Verordnung besondere Lage zul\u00e4sst; und<\/i><\/li>\n<li>vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und \u00dcbertragungsketten unterbrechen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><b>Staatliche Strafbarkeit bei Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften der bundesr\u00e4tlichen Verordnung<\/b><\/p>\n<p>Mit Busse wird bestraft, wer<\/p>\n<ul>\n<li>als Betreiber(in) oder Organisator(in) vors\u00e4tzlich die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts und\/oder die staatlichen Vorgaben f\u00fcr das Schutzkonzept nicht einh\u00e4lt oder die besonderen Bestimmungen f\u00fcr den Kulturbereich nicht einh\u00e4lt. (Art. 13 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5a und Art. 6d-f COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020) [7].<\/li>\n<li>eine Veranstaltung mit \u00fcber 50 Personen organisiert oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchf\u00fchrt (Art. 13 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020) [8].<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf eine P\u00f6nalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, verzichtet der Staat angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip.<\/p>\n<p><b>Weisungen und Schutzkonzepte in den Di\u00f6zesen<\/b><\/p>\n<p>Es gelten weiterhin die Weisungen und Schutzkonzepte der einzelnen Di\u00f6zesen und Territorialabteien, unter Beachtung der ab dem 9.12.2020 geltenden \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>Freiburg, 7. Dezember 2020<\/p>\n<p>Bischof DDr. Felix Gm\u00fcr<\/p>\n<p>Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>Dr. Erwin Tanner-Tiziani<\/p>\n<p>Generalsekret\u00e4r<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n[1] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Siehe Erl\u00e4uterungen des EDI, zu Art. 3b Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020.<\/p>\n[2] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vgl. Erl\u00e4uterungen des EDI, zu Art. 3b Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020.<\/p>\n[3] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wie etwa grossfl\u00e4chige Kunststoff- oder Glasscheiben.<\/p>\n[4] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Siehe dazu auch die Erl\u00e4uterungen des EDI, zu Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 und \u00c4nderungen des Anhangs COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020 <i>und vom 4.12.2020<\/i>.<\/p>\n[5] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Als Veranstaltung im Sinne von Art. 6 COVID-19-Verordnung besondere Lage gilt ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter \u00f6ffentlicher oder privater Anlass. Dieser Anlass hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung (Erl\u00e4uterungen des EDI, zu Art. 6 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020). Der individuelle Gr\u00e4berbesuch auf dem Friedhof an Allerheiligen \/Allerseelen gilt insofern nicht als Veranstaltung. Hingegen sind hier die Bestimmungen betreffend Menschenansammlungen im \u00f6ffentlichen Raum zu beachten (Art. 3c Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung besondere Lage): Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen sind verboten und Gesichtsmaskentragpflicht bei Personenkonzentrationen, bei denen der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.<\/p>\n[6] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erl\u00e4uterungen des EDI, zu Art. 6 Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020.<\/p>\n[7] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erl\u00e4uterungen des EDI, zu Art. 13 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020.<\/p>\n[8] \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erl\u00e4uterungen des EDI, zu Art. 13 COVID-Verordnung besondere Lage, \u00c4nderung vom 28.10.2020.<\/p>\n<div id=\"yui_3_15_0_1_1609394018299_203\" class=\"p5 bg-gradient\">\n<p><strong>Links<\/strong><\/p>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong><a class=\"external\" title=\"https:\/\/www.srf.ch\/news\/schweiz\/weihnachtsgesang-und-corona-kirchen-bitten-um-ausnahmen-ueber-die-festtage\" href=\"https:\/\/www.srf.ch\/news\/schweiz\/weihnachtsgesang-und-corona-kirchen-bitten-um-ausnahmen-ueber-die-festtage\" target=\"extern\" rel=\"noopener\">10.12.2020 &#8211; SRF &#8211; Weihnachtsgesang und Corona &#8211; Kirchen bitten um Ausnahmen \u00fcber die Festtage <\/a><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 9.12.2020 zu beachtende Regeln f\u00fcr den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltun-gen (\u00c4nderungen gegen\u00fcber den Regeln vom 29.10.2020: Schr\u00e4gschrift markiert) Die Coronavirus-Lage in der Schweiz bleibt angespannt. 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