{"id":3801,"date":"2020-05-25T16:25:04","date_gmt":"2020-05-25T14:25:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bischoefe.ch\/?p=3801"},"modified":"2021-02-23T11:12:13","modified_gmt":"2021-02-23T10:12:13","slug":"rahmen-schutzkonzept-der-schweizer-bischofskonferenz-zur-durchfuehrung-oeffentlicher-gottesdienste-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/rahmen-schutzkonzept-der-schweizer-bischofskonferenz-zur-durchfuehrung-oeffentlicher-gottesdienste-3\/","title":{"rendered":"Rahmen-Schutzkonzept der Schweizer Bischofskonferenz zur Durchf\u00fchrung \u00f6ffentlicher Gottesdienste"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><strong>Coronavirus (COVID-19) \u2013 6.6.2020<\/strong><\/strong><\/p>\n\n\n<div id=\"yui_3_15_0_1_1590589343797_204\" class=\"attribute-short_description\">\n<p id=\"yui_3_15_0_1_1590589343797_203\"><strong>Der Bundesrat hat am 16. April 2020 seinen Plan zu einer schrittweisen Lockerung der Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus (COVID-19) in drei Etappen (27. April\/11. Mai\/8. Juni) bekanntgegeben.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"attribute-description\">\n<p>Ab dem 27. April 2020 sind nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. l COVID-19 Verordnung 2, \u00c4nderung vom 16. April 2020, der Zugang zu Einrichtungen f\u00fcr Beerdigungen im Familienkreis und ihre Durchf\u00fchrung, ab dem 11. Mai 2020 nach Art. 6 Abs. 3 Buchst.k COVID-19 Verordnung 2, \u00c4nderung vom 29. April 2020, erweitert auf den engen Freundeskreis und ab dem 28. Mai 2020 nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. k COVID-19 Verordnung 2, \u00c4nderung vom 20. Mai 2020, schliesslich ganz allgemein wieder erlaubt, sofern diese Einrichtungen und die Veranstaltungen \u00fcber ein Schutzkonzept nach Art. 6a dieser Verordnung verf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0 \u00a0Die Betreiber dieser Einrichtungen und die Organisatoren dieser Veranstaltungen m\u00fcssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gew\u00e4hrleisten, dass das \u00dcbertragungsrisiko f\u00fcr die Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie die in der Einrichtung oder an der Veranstaltung t\u00e4tigen Personen minimiert wird (Art. 6a Abs. 1).<br \/>2.\u00a0\u00a0 \u00a0 Das Schutzkonzept muss den gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit (BAG) entsprechen (Art. 6a Abs. 2).<\/p>\n<p>Am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat nun mitgeteilt, dass daneben ab dem 28. Mai 2020 auch f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Gottesdienste \u2013 und andere religi\u00f6se Veranstaltungen \u2013 wieder erlaubt sind, sofern entsprechende Schutzkonzepte vorliegen und die Nachverfolgung der Infektionsketten sichergestellt ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 3ter COVID-19-Verordnung 2, \u00c4nderung vom 20. Mai 2020).<\/p>\n<p>Eine Pflicht zur Nachverfolgung der Infektionskette gilt allerdings nur dann, wenn keine gen\u00fcgende Gew\u00e4hr der Einhaltung der Distanzregeln besteht. Diesfalls gilt nach Art. 6 Abs. 3ter COVID-19 Verordnung 2, \u00c4nderung vom 20. Mai 2020, Folgendes: (a) Der Organisator\/die Organisatorin muss nach entsprechender Information von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vorname, Nachname und Telefonnummer in einer Pr\u00e4senzliste erfassen. (b) Er\/Sie muss die Pr\u00e4senzliste zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverd\u00e4chtiger Personen (Art. 33 EpG) der zust\u00e4ndigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weiterleiten. (c) Er\/Sie darf die Daten der Pr\u00e4senzliste zu keinen anderen Zwecken bearbeiten und muss sie sp\u00e4testens nach 14 Tagen l\u00f6schen.<\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><br \/><i>Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) als Zusammenschluss der Bisch\u00f6fe und Territorial\u00e4bte der R\u00f6misch-Katholischen Kirche in der Schweiz erl\u00e4sst hiermit \u2013 unter Beachtung der Vorgaben des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit (BAG) \u2013 namentlich: Rahmenschutzkonzept Wiederaufnahme von Gottesdiensten und religi\u00f6ser Zusammenk\u00fcnfte vom 18. Mai 2020 \u2013 und zur Reduktion der \u00dcbertragungswahrscheinlichkeit des Coronavirus (COVID 19) auf ein Minimum \u2013 zuhanden ihrer Di\u00f6zesen und Territorialabteien folgendes Rahmen-Schutzkonzept mit typisierten Zielvorgaben, welche den einzelnen Di\u00f6zesen und Territorialabteien f\u00fcr ihre einzelnen Schutzkonzepte eine Orientierung geben und von ihnen in Zusammenarbeit mit den zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden an ihre konkreten Verh\u00e4ltnisse anzupassen sind.<\/i><\/p>\n<p>Die Schutzmassnahmen sind n\u00f6tig und sinnvoll, um in verantwortungsvoller Weise schrittweise das kirchliche und spirituelle Leben in unserem Land wieder zu normalisieren. Die Einschr\u00e4nkungen entsprechen einer recht verstandenen Selbst- und N\u00e4chstenliebe. Sicherlich wird es noch eine Weile dauern bis zu einem vollen kirchlichen und religi\u00f6sen Leben. Dabei sind die \u00f6ffentlichen Gottesdienste \u2013 und religi\u00f6sen Veranstaltungen \u2013 nur ein Teil davon, was das Christsein ausmacht. Auch die vielen famili\u00e4ren und nachbarschaftlichen Formen des Glaubenslebens, das Gebet und die gottesdienstliche Feier zu Hause geh\u00f6ren dazu.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><b>(A) Schutzkonzept f\u00fcr kirchliche Begr\u00e4bnisfeiern (g\u00fcltig ab dem 28. Mai 2020)<sup>1<\/sup><\/b><\/p>\n<p>Der Tod eines Menschen ist nicht nur f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen Anlass zur Trauer, er ist immer auch ein soziales Ereignis. Er ber\u00fchrt die ganze Gemeinschaft gem\u00e4ss dem Wort des Apostels Paulus: \u201eWenn ein Glied leidet, leiden alle Glieder mit\u201c (1 Kor 12,26). Die Sorge um die Toten und die Hinterbliebenen geh\u00f6rt zu den wichtigen Aufgaben jeder Gemeinschaft.<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0 \u00a0Abdankungsfeiern in einem Gotteshaus bzw. in einer Abdankungshalle sind unter Einhaltung des Schutzkonzeptes f\u00fcr \u00f6ffentliche Gottesdienste (\u2192 B) m\u00f6glich.<br \/>b)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Vorgaben des Bundesrates und die Empfehlungen des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand sind strikte einzuhalten.<br \/>c)\u00a0\u00a0 \u00a0Es ist eine f\u00fcr die Einhaltung und Durchsetzung der Regeln verantwortliche Person zu bezeichnen.<br \/>d)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Begr\u00e4bnisfeiern (Erd- und Feuerbestattungen) werden so einfach wie m\u00f6glich gehalten und mit so wenigen Personen wie m\u00f6glich gefeiert. Was die Gesamtzahl der Teilnehmenden anbetrifft, ist \u2013 bei gr\u00f6sseren Familien \u2013 einzig die Wahl der \u00d6rtlichkeit ein begrenzender Faktor, zumal die Vorgaben betreffend Abstand und Hygiene einzuhalten sind. Zwingend gilt dies zwischen der Trauergemeinschaft und den sie begleitenden Personen (Pfarrer, Sakristan, Bestatter, \u2026). Die f\u00fcr die Einhaltung und Durchsetzung der Regeln verantwortliche Person teilt vorg\u00e4ngig der Trauerfamilie die Maximalzahl an Teilnehmenden mit. \u2013 L\u00e4sst sich die Einhaltung der Distanzregeln nicht gew\u00e4hrleisten, so hat die daf\u00fcr verantwortliche Person nach vorg\u00e4ngiger Information der Trauergemeinschaft eine Pr\u00e4senzliste der Teilnehmenden zu f\u00fchren. <br \/>e)\u00a0\u00a0 \u00a0Im Falle einer am Coronavirus (COVID-19) verstorbenen Person sind die Vorgaben der staatlichen Beh\u00f6rden zu befolgen.<\/p>\n<p><i>Dieses Schutzkonzept gilt ab dem 28. Mai 2020 und bis auf Weiteres; es ersetzt jenes vom 27. April bzw. 11. Mai 2020.<\/i><\/p>\n<p><b>(B) Schutzkonzept f\u00fcr \u00f6ffentliche Gottesdienste im Gotteshaus (g\u00fcltig ab dem 28. Mai 2020)<\/b><\/p>\n<p>Gottesdienste geben den gl\u00e4ubigen Menschen geistlichen Halt und Orientierung unter den Lebensbedingungen der gegenw\u00e4rtigen Krise. Angesichts der Lockerungsmassnahmen in anderen Bereichen des \u00f6ffentlichen Lebens hat die Schweizer Bischofskonferenz am12. Mai 2020 auch die Lockerung des Verbotes von \u00f6ffentlichen Gottesdiensten verlangt, gerade auch in Anbetracht der von der Verfassung gew\u00e4hrleisteten individuellen und kollektiven Religionsfreiheit. Die katholische Kirche weiss sich selbstverst\u00e4ndlich an die geltenden staatlichen Vorgaben gebunden, insbesondere die Vorschriften betreffend Hygiene und physische Distanz.<\/p>\n<p><b>1.\u00a0\u00a0 \u00a0Vor dem Gottesdienst<\/b><br \/>a)\u00a0\u00a0 \u00a0Es ist eine f\u00fcr die Einhaltung und Durchsetzung des Schutzkonzeptes verantwortliche Person zu bezeichnen.<br \/>b)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Kontaktstellen sind zu s\u00e4ubern und zu desinfizieren, ebenso allenfalls vorhandene sanitarische Anlagen.<br \/>c)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Weihwasserbecken bleiben bis auf Weiteres leer.<br \/>d)\u00a0\u00a0 \u00a0Das Gotteshaus ist bestm\u00f6glich zu durchl\u00fcften.<br \/>e)\u00a0\u00a0 \u00a0An gut sichtbaren Stellen im Aussen- und Innenbereich der Kirche sind Plakate mit den Abstands- und Hygieneregeln des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit (BAG) sowie das vor Ort geltende Schutzkonzept anzubringen.<br \/>f)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Eingangst\u00fcren sind klar erkennbar zu kennzeichnen und andere T\u00fcren mit einer gut sichtbaren Markierung abzusperren. Gleichwohl m\u00fcssen alle T\u00fcren aus feuerpolizeilichen Gr\u00fcnden jederzeit von innen und aussen ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen.<br \/>g)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Zugang zur Empore wird abgesperrt; sie ist nur f\u00fcr den Organisten\/die Organistin und \u2013 falls die r\u00e4umlichen M\u00f6glichkeiten es zulassen \u2013 f\u00fcr einen oder einige wenige Instrumentalisten\/Instrumentalistinnen betretbar.<br \/>h)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Gl\u00e4ubigen werden mit Wegweisern zu den klar gekennzeichneten, offenstehenden Eingangst\u00fcren gelenkt (Bet\u00e4tigen der T\u00fcrgriffe vermeiden). Dabei sind die staatlich angeordneten Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Von der Pfarrei beauftragte Personen kontrollieren dies.<br \/>i)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Gl\u00e4ubigen reinigen sich beim Eingang zum Gotteshaus die H\u00e4nde mit einem viruziden Desinfektionsmittel. \u2013 Von der Pfarrei beauftragte Personen stellen Spender mit einer gen\u00fcgenden Menge an Desinfektionsmittel bereit und sorgen f\u00fcr die l\u00fcckenlose Handdesinfektion.<br \/>j)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Zugang zum Gotteshaus ist auf maximal einen Drittel seiner ordentlichen Besucherkapazit\u00e4t begrenzt. In jedem Fall ist den einzelnen Gl\u00e4ubigen ein Raum von mindestens 4 m2 zuzuteilen. Die Einhaltung der notwendigen Abst\u00e4nde wird mit geeigneten Massnahmen sichergestellt (etwa: Sperrung jeder zweiten Sitzreihe; Entfernung von St\u00fchlen; farbige Markierung der Pl\u00e4tze, \u2026).<br \/>k)\u00a0\u00a0 \u00a0Um zu vermeiden, dass bei gut besuchten Gottesdiensten Gl\u00e4ubige vor dem Got-teshaus abgewiesen werden m\u00fcssen, werden Anmeldeverfahren mit Platzreservationen empfohlen. Sollten Gl\u00e4ubige keinen Einlass erhalten, so wird ihnen geraten, auf einen anderen Gottesdienst auszuweichen (Gottesdienst an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit, allenfalls w\u00e4hrend der Woche).<\/p>\n<p><b>2.\u00a0\u00a0 \u00a0W\u00e4hrend des Gottesdienstes<\/b><br \/>a)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Gl\u00e4ubigen nehmen an den gekennzeichneten Orten Platz. Ihre Pl\u00e4tze sind gegen\u00fcber den Pl\u00e4tzen der vorderen oder hinteren freien Reihe versetzt. \u2013 Von der Pfarrei beauftragte Personen \u00fcberwachen die Einhaltung dieser Ordnung. \u2013 Familien werden nicht getrennt.<br \/>b)\u00a0\u00a0 \u00a0F\u00fcr den Einsatz von Ch\u00f6ren, Vors\u00e4nger- und Instrumentalistengruppen besteht derselbe Spielraum wie f\u00fcr jene im weltlichen Kulturbereich. Es empfehlen sich hier Kantorenges\u00e4nge (Wechsel zwischen einer Solostimme und kurzen Gemeindeversen) und Quartette. Der Gemeindegesang wird reduziert.<br \/>c)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Vorsteher des Gottesdienstes \u00fcbt sein Amt mit Messdienern\/-innen aus, sofern beim Altar gen\u00fcgend Freiraum vorhanden ist.<br \/>d)\u00a0\u00a0 \u00a0Bei gen\u00fcgendem Freiraum k\u00f6nnen Lektoren\/-innen zum Einsatz kommen. Sie sind entsprechend zu instruieren.<br \/>e)\u00a0\u00a0 \u00a0Das Herumreichen der Kollektenk\u00f6rbchen durch die Sitzreihen ist zu unterlassen; stattdessen k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubigen ihre Kollekte beim Verlassen des Gotteshauses in ein Gef\u00e4ss beim Ausgang werfen.<br \/>f)\u00a0\u00a0 \u00a0Die eucharistischen Gestalten (Brot und Wein) sind auch w\u00e4hrend des Hochgebetes abzudecken (Palla). Der Vorsteher der Eucharistie desinfiziert sich zu Beginn der Gabenbereitung die H\u00e4nde. Nur der Vorsteher der Eucharistie kommuniziert am Kelch. Konzelebranten kommunizieren \u00abper intinctionem\u00bb.<br \/>g)\u00a0\u00a0 \u00a0Vor der Austeilung der Kommunion desinfizieren sich die Kommunionspender die H\u00e4nde. Der Dialog \u00abDer Leib Christi\u00bb\u00a0\u00a0 \u00abAmen\u00bb wird vor dem Kommuniongang gemeinsam gesprochen. Die Austeilung der Kommunion erfolgt unter Beachtung der hygienischen Vorschriften. Auf dem Fussboden sind deutlich sichtbare Klebeb\u00e4nder anzubringen, die den vorgeschriebenen Mindestabstand beim Kommuniongang kennzeichnen. <br \/>h)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Austausch des Friedensgrusses entf\u00e4llt.<br \/>i)\u00a0\u00a0 \u00a0Auch f\u00fcr Wort-Gottes-Feiern, andere Wortgottesdienste, Tagzeitenliturgien oder Gruppenfeiern sind die Abstandsregeln einzuhalten. Symbolhandlungen mit irgendwelchen Gegenst\u00e4nden, die physische Kontakte bewirken, sind untersagt (insbesondere Weihwasser).<br \/>j)\u00a0\u00a0 \u00a0W\u00e4hrend des ganzen Gottesdienstes stehen von der Pfarrei beauftragte Personen an den Eingangs- bzw. Ausgangst\u00fcren, um sie im Bedarfsfall ohne Verzug zu \u00f6ffnen.<br \/>k)\u00a0\u00a0 \u00a0Taufen, Erstkommunionfeiern, Firmungen und Hochzeiten sind nur unter strikter Beachtung der Regeln betreffend Hygiene und soziale Distanz m\u00f6glich.<\/p>\n<p><b>3.\u00a0\u00a0 \u00a0Nach dem Gottesdienst<\/b><br \/>a)\u00a0\u00a0 \u00a0Von der Pfarrei beauftragte Personen \u00f6ffnen die Ausgangst\u00fcren.<br \/>b)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Gl\u00e4ubigen verlassen das Gotteshaus nach einer von der Pfarrei festgelegten Ordnung und unter Einhaltung der Abstandsregeln, und sie unterlassen vor dem Gotteshaus Gruppenansammlungen. \u2013 Eine von der Pfarrei beauftragte Person kontrolliert dies.<br \/>c)\u00a0\u00a0 \u00a0Alle Kontaktstellen sind zu s\u00e4ubern und zu desinfizieren, ebenso allenfalls vorhandene sanitarische Anlagen.<br \/>d)\u00a0\u00a0 \u00a0Das Gotteshaus ist bestm\u00f6glich zu durchl\u00fcften.<\/p>\n<p><b>4.\u00a0\u00a0 \u00a0Fernbleiben vom Gottesdienst<\/b><br \/>a)\u00a0\u00a0 \u00a0Das Gebet zu Hause in den Familien, aber auch von Alleinstehenden soll gepflegt oder neu entdeckt werden.<br \/>b)\u00a0\u00a0 \u00a0Gl\u00e4ubige, die krank sind oder sich krank f\u00fchlen, werden aufgefordert, dem Gottesdienst fern zu bleiben. Sie k\u00f6nnen indessen die Kommunion unter Einhalten der Schutzmassnahmen durch daf\u00fcr ausgebildete und beauftragte Personen zu Hause empfangen.<br \/>c)\u00a0\u00a0 \u00a0Gl\u00e4ubige, die w\u00e4hrend des Gottesdienstes ein Unwohlsein versp\u00fcren, haben diesen zu verlassen.<br \/>d)\u00a0\u00a0 \u00a0Gl\u00e4ubigen, die zu den besonders gef\u00e4hrdeten Personen nach Art. 10b Abs. 2 und Abs. 3 i. V. m. Anhang 6 COVID-19-Verordnung 2 (eingef\u00fcgt mit \u00c4nderung vom 16.4.2020) angeh\u00f6ren, wird nahegelegt, aus Gr\u00fcnden des Selbstschutzes gut besuchten Gottesdiensten fernzubleiben. Es wird ihnen \u2013 unter Beachtung der staat-lichen Schutzmassnahmen \u2013 die Teilnahme an Gottesdiensten mit nur wenigen Gl\u00e4ubigen \u2013 also von Werktaggottesdiensten \u2013 angeraten.<\/p>\n<p>Der Gottesdienstbesuch und der Infektionsschutz sollen gleichermassen gew\u00e4hrleistet werden. Darum fordert die Schweizer Bischofskonferenz alle Gl\u00e4ubigen auf, in Selbstverantwortung ihren Teil zur Eind\u00e4mmung dieser Pandemie beizutragen.<\/p>\n<p><i>Dieses Schutzkonzept gilt ab dem 28. Mai 2020 und bis auf Weiteres.<\/i><\/p>\n<p>Freiburg, 25. Mai 2020<\/p>\n<p>Bischof DDr. Felix Gm\u00fcr<br \/>Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>Dr. Erwin Tanner-Tiziani<br \/>Generalsekret\u00e4r\u00a0<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n[1] Sofern nicht eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer weiteren Bearbeitung ihrer Daten besteht.<\/p>\n[2] Ab dem 6. Juli 2020 sind Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder erlaubt (Art.12 Abs. 10 i. V. m. II Abs. 3 COVID-19 Verodnung 2, \u00c4nderung vom 27. Mai 2020; g\u00fcltig bis 31. August 2020).<\/p>\n<\/div>\n\n<a class=\"download\" href=\"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2020\/05\/Coronavirus-SchutzkonzeptderSBK_Schlussfassung_200528_d.pdf\" download>Rahmen Schutzkonzept SBK <i class=\"fa btn btn-download fa-download\" aria-hidden=\"true\"><\/i><\/a>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 16. April 2020 seinen Plan zu einer schrittweisen Lockerung der Mass-nahmen zum Schutz vor dem Coronavirus (COVID-19) in drei Etappen (27. April\/11. Mai\/8. 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