{"id":2119,"date":"2010-12-15T11:51:12","date_gmt":"2010-12-15T10:51:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bischoefe.ch\/?p=2119"},"modified":"2020-07-01T09:12:41","modified_gmt":"2020-07-01T07:12:41","slug":"toetung-auf-verlangen-bleibt-toetung-und-darf-nicht-straffrei-werden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/toetung-auf-verlangen-bleibt-toetung-und-darf-nicht-straffrei-werden-2\/","title":{"rendered":"&#8222;T\u00f6tung auf Verlangen&#8220; bleibt T\u00f6tung und darf nicht straffrei werden &#8211; Bioethikkommission"},"content":{"rendered":"<div id=\"yui_3_15_0_1_1589190677788_200\" class=\"attribute-short_description\">\n<p><strong>Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz reagiert auf ein Neuenburger Gerichtsurteil<\/strong><\/p>\n<p>Ein Freispruch f\u00fchrt die Gefahr vor Augen, dass die &#8222;T\u00f6tung auf Verlangen&#8220; als &#8222;aktive Sterbehilfe&#8220; akzeptiert und straffrei wird. Die Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz ist beunruhigt \u00fcber das j\u00fcngst ergangene Urteil des Gerichts von Boudry, Kanton Neuenburg.<\/p>\n<p>Eine \u00c4rztin hatte zun\u00e4chst einem kranken Menschen bei der Selbstt\u00f6tung helfen wollen, aber schliesslich das t\u00f6dliche Gift selbst injiziert. Obwohl diese Tat nach Artikel 114 des Schweizerischen Strafgesetzbuches als &#8222;T\u00f6tung auf Verlangen&#8220; strafbar ist, rechtfertigt das Gericht die Handlung, indem es der Angeklagten zubilligt, sie habe &#8222;das in der Lage Notwendige&#8220; getan.<\/p>\n<p>Solange wir nicht wissen, ob die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, wollen wir weder auf das Urteil selbst, noch auf die besondere tragische Situation eingehen, auf welches es Bezug nimmt. Hingegen m\u00f6chten wir auf die Kommentare reagieren, die im Urteil die Gelegenheit sehen, die Praxis der Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung noch mehr auszuweiten bis zur Aufl\u00f6sung der Grenze zur Euthanasie. Es zeigt sich bei dieser Angelegenheit die N\u00e4he der beiden Handlungen, denn es ist die gleiche Logik, die sowohl hinter der Beihilfe zum Suizid als auch hinter der Euthanasie (auch &#8222;aktive Sterbehilfe&#8220; oder &#8222;T\u00f6tung auf Verlangen&#8220; genannt) steckt. Bereits 2002 zeigten die Schweizer Bisch\u00f6fe, dass diese Unterscheidung k\u00fcnstlich ist: In beiden F\u00e4llen tr\u00e4gt man willentlich zum Tod einer Person bei, damit diese einer als unw\u00fcrdig erachteten Lebenssituation entfliehen kann.<\/p>\n<p>Wir haben uns bereits k\u00fcrzlich zur Frage ge\u00e4ussert (Schweizerische Kirchenzeitung, Okt. 2010, S. 208 f.): Humanistische Argumente, basierend auf der Vernunft und der Erfahrung bei Kranken, beleuchtet von der Wahrheit des christlichen Glaubens, erfordern Wachsamkeit gegen gef\u00e4hrliche Entwicklungen des sozialen Verhaltens.<\/p>\n<p>Verschiedene Stimmen, welche das Urteil des Gerichts begr\u00fcssten, gaben die verbreitete Meinung wieder, wonach das Gesetz, das die Euthanasie verbietet, obsolet sei und nicht mehr der Entwicklung der Mentalit\u00e4ten und Verhalten entspreche. Dabei bedarf jede Gesellschaft eines gesetzlichen Rahmens, der das menschliche Zusammenleben m\u00f6glich macht. Gesetze bilden nicht nur die \u00f6ffentliche Meinung einer bestimmten Epoche ab, einige von ihnen bestimmen die Fundamente des Zusammenlebens: das Verbot zu T\u00f6ten oder sich dabei als Komplize zu beteiligen, sind Teil dieser Fundamente und nicht verhandelbar. Jeder, der in dramatischen Umst\u00e4nden nicht anders kann oder weiss, als davon abzuweichen, muss erkennen, dass er ein fundamentales gesetzliches und moralisches Verbot \u00fcberschreitet und bereit sein muss, die Konsequenzen zu tragen.<\/p>\n<p>Man hat h\u00f6ren k\u00f6nnen, dass die Diagnose des verstorbenen Patienten (Amyotrophe Lateralsklerose ALS) so schrecklich sei, dass sie diese &#8222;T\u00f6tung aus Mitgef\u00fchl&#8220; rechtfertige. Es ist sehr beunruhigend festzustellen, dass die Liste der Bedingungen, die mit einem w\u00fcrdigen Leben angeblich inkompatibel sind, allm\u00e4hlich immer l\u00e4nger wird. Wir sind \u00fcberzeugt, dass es im menschlichen Leben keine Situationen gibt, die &#8222;per definitionem&#8220; lebensunw\u00fcrdig w\u00e4ren. Wir wissen aber auch, dass es individuelle Situationen des Leidens gibt, bei denen der Mensch die Grenze des Ertr\u00e4glichen ber\u00fchrt. Diese Situationen sollen nie mit Fatalismus oder Resignation angegangen werden, denn man hat immer mit gr\u00f6sster Energie das Leiden des andern zu bek\u00e4mpfen, um es bestm\u00f6glich zu lindern, aber auch um gemeinsam einen trotz dieses Leidens oder durch dieses Leiden m\u00f6glichen Weg zu finden.<\/p>\n<p>Deshalb weisen wir mit Nachdruck die Vorstellung zur\u00fcck, dass es bei bestimmten Umst\u00e4nden eine &#8222;Notwendigkeit&#8220; gebe, zum Tode zu verhelfen. Besonders stossend ist es, wenn diese &#8222;Notwendigkeit&#8220; als Aufgabe \u00c4rzten zuerkannt wird. Wenn etwas notwendig ist, so ist es eine Begleitung in menschlicher Solidarit\u00e4t, die Kompetenz und F\u00fcrsorge miteinander verbindet. Die Palliativpflege zeigt uns, wie mit spezifischen Therapien der Schmerz gelindert wird, wie psychischem und existenziellem Leiden (Einsamkeit, Abh\u00e4ngigkeit, Angst, Verzweiflung) in warmherzigen und authentischen zwischenmenschlichen Beziehungen begegnet wird, wie die Pr\u00e4senz von hoffnungsvollen Menschen f\u00fcr jene, die verzweifeln, Entlastung schafft und wie die Gelegenheit, die geistliche Dimension, die dem Lebensende Sinn stiftet, offen zu halten, Erleichterung spendet. Was in der sch\u00f6nen Definition von Pflege des Philosophen Bernard Honor\u00e9 zusammengefasst ist: &#8222;Zusammen in der Existenz durchhalten&#8220;, uns einander helfen eher zu leben als zu sterben.<\/p>\n<p>Freiburg, 15. Dezember 2010<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bioethikkommission<\/p>\n<p>Dr. Thierry Collaud, Pr\u00e4sident<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz reagiert auf ein Neuenburger Gerichtsurteil<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[31],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2119"}],"collection":[{"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2119"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2119\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2262,"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2119\/revisions\/2262"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2119"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2119"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/staging.sbkcescvs.ch\/bischoefe\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2119"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}